Unsere Jugendordnung

(Abk. GTV 1883)

§1 Name und Mitgliedschaft

Die Turnerjugend im GTV 1883 ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen und aller im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins. Als Jugendlicher im Sinne dieser Jugendordnung gilt, wer mindestens 12 Jahre alt ist und das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Turnerjugend gibt sich durch den Vereinsjugendtag eine Ordnung im Rahmen der Satzung des GTV 1883.

 

§2 Aufgaben

Unter Beachtung der Grundsätze unseres freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaates stellt sich die Turnerjugend des GTV 1883

folgende Aufgaben:

  • Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
  • Entwicklung neuer Formen des Sportes und jugendgemäßer Gestaltung der Freizeit.
  • Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit.
  • Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
  • Aktive Mitarbeit zur Gestaltung und Förderung des Vereinslebens sowie übergeordneter Zusammenschlüsse und die Bereitschaft zur Verbesserung gesellschaftlicher Verhältnisse.
  • Zur Verwirklichung ihrer Aufgaben erstrebt die Turnerjugend die Zusammenarbeit mit allen anerkannten Jugendverbänden.

 

§3 Führung und Verwaltung

Die Turnerjugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung des GTV 1883 und entscheidet über die Verwendung der

ihr zur Verfügung stehenden Mittel.

 

§4 Organe

Organe der Turnerjugend des GTV 1883 sind:

  • der Vereinsjugendtag und
  • der Vereinsjugendausschuß

 

§5 Der Vereinsjugendtag

Die Versammlung der Mitglieder der Turnerjugend im GTV 1883 ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt jeweils vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen und entscheidet durch einfache Mehrheit. Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:

  • Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit und für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
  • Entgegennahme der Berichte des Vereinsjugendausschusses.
  • Entlastung und Wahl des Vereinsjugendausschusses.
  • Planung der Jugendarbeit für das kommende Jahr.
  • Beschlußfassung über vorliegende Anträge und Verabschiedung von Anträgen an die Mitgliederversammlung des Vereins.

 

§6 Der Vereinsjugendausschuß

Der Vereinsjugendausschuß wird vom Vereinsjugendtag gewählt, nach dessen Richtlinien er alle Aufgaben wahrnimmt, die Jugendangelegenheiten des GTV 1883 betreffen.

Den Vereinsjugendausschuß bilden:

  • der Jugendwart, bzw. die Jugendwartin
  • der Kinderturnwart, bzw. die Kinderturnwartin
  • fünf auf dem Vereinsjugendtag gewählte Jugendliche
  • ein beratendes Mitglied des GTV 1883

Die Ausschußmitglieder zu 1 werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, während die Mitglieder zu 2 und 3 jährlich gewählt werden. Die Zusammenkünfte des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Sie können auf Antrag der Hälfte der im Ausschuß vertretenen Mitglieder einberufen werden. Die Beschlüsse des Jugendausschusses sind mit einfacher Mehrheit zu fassen.

Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung und ist für seine Beschlüsse dem GTV 1883 gegenüber verantwortlich.

 

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