Die Ordnung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.
Präambel
1. Der Vorstand kann Mitglieder und Persönlichkeiten für außerordentliche Leistungen zum Wohle des Gerresheimer Turnvereins 1883 e.V., für langjährige Tätigkeit im Übungsbetrieb oder in der Verwaltung für eine Ehrenmitgliedschaft vorschlagen.
2. Auf Ehrungen besteht kein Rechtsanspruch. Langjährige Mitgliedschaft allein genügt nicht als verdienstvolle Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung.
§1 Auszeichnungen/Ehrungen
Es können folgende Auszeichnungen/Ehrungen verliehen werden:
§2 Ehrenvorsitz
Auf Vorschlag des Vorstands können ehemalige Vorsitzende, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitz ist nicht Organ i.S. von § 6 der Satzung, Wahl in den Ältestenrat ist möglich. Es kann zur gleichen Zeit mehrere Ehrenvorsitzende geben.
§ 3 Ehrenmitgliedschaft
1. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden:
2. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, Ihre Mitgliedsrechte bestehen weiterhin.
§ 4 Ehrenurkunden
Ehrenurkunden werden an Jubilare bei ununterbrochener Vereinszugehörigkeit von 25, 40, 50, 60, 70, 75, 80 , 85 Jahren ausgegeben. Bei hohen Geburtstagen kann eine dem Anlass entsprechende Urkunde erstellt werden.
§ 5 Verfahren
Die Ehrungen sind entweder in der Mitgliederversammlung oder einer angemessenen Veranstaltung vorzunehmen. Entsprechend dem Anlass erhält der zu Ehrende Urkunde und ein Geschenk.
Düsseldorf im Januar 2024