Unsere Satzung. Was uns zusammenhält.

Gegründet 1883. Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Gerresheimer Turnverein 1883 e.V. hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter VR 4409 eingetragen.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des öffentlichen Gesundheitswesens für alle Altersgruppen und die Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

c) die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

e) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und - maßnahmen,

f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,

g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,

h) Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit,

i) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens, unter Beachtung des Ehrenkodex des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen in der jeweils aktuellen Fassung.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf (Sportamt), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(6) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Sie beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Wenn kein späterer Termin vereinbart ist, gilt als Tag der Aufnahme das Datum des Aufnahmeantrages. Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

(3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter dieser Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für deren Beitragsschulden aufzukommen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand grundsätzlich durch Beschluss. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(7) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zur Mitte (30.6.) und zum Ende eines Jahres (31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden.

(8) Der Verein besteht aus: - aktiven Mitgliedern - passiven Mitgliedern - Ehrenmitgliedern

(9) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

(10) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(11) Der Vorschlag verdienter Mitglieder für Ehrungen entsprechend der Ehrungsordnung erfolgt durch den Vorstand. Deren Bestellung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

§ 3 Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a) trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

b) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;

c) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das Kalenderjahr.

§ 5 Beiträge und Gebühren

(1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Diese werden in der Beitragsordnung geregelt.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein wesentliche Änderungen wie z.B. der Bankverbindung, der Anschrift, der Email-Adresse und des Namens mitzuteilen.

(4) Mitglieder, die ausnahmsweise nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Kosten durch das Mitglied zu tragen.

(7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

(8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

(9) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

(10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

 

§ 6 Verwaltung

(1) Der Gerresheimer Turnverein verwaltet sich durch die Organe

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Ältestenrat
  4. Vereinsjugend
  5. Jugendausschuss

(2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit im Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(7) Wird für Verwaltungsaufgaben und sportfachliche Betreuung ein hauptamtlicher Geschäftsführer eingestellt, sind die vom Vorstand zu erstellende Aufgabenbeschreibung und der Arbeitsvertrag Grundlagen für die Arbeit des Arbeitnehmers. Der Geschäftsführer nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Gerresheimer Turnvereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
  2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand,
  3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Vorstand,
  4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte,
  5. Entlastung des Vorstands,
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt,
  7. Wahl der Kassenprüfer,
  8. Wahl des Ältestenrates,
  9. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge,
  10. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge gemäß § 5 Absatz 2
  11. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.

Beschlüsse zu 11 können nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung innerhalb des ersten Quartals des Kalenderjahres zusammen.

(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Alle Anträge sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist über die Homepage des Gerresheimer TV bekannt zu geben. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, ob über nachträglich gestellte Anträge gemäß § 7 Abs. 7 der Satzung beschlossen werden darf.

(9) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus § 7 Abs. 5 der Satzung.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Turnwart
4. dem Schatzmeister
5. dem Jugendwart

Zusätzlich können zwei weitere Mitglieder in den Vorstand gem. § 26 BGB gewählt werden:

6. den Referent für Öffentlichkeitsarbeit
7. den Referent für Organisation

Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

Bis auf den Jugendwart werden die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendwart wird für den gleichen Zeitraum vom Vereinsjugendtag gewählt.

(2) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren per mail fassen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder zustimmen. Per mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

(4) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

(5) Der Vorstand kann zur Erleichterung seiner Arbeit Ordnungen erlassen, wie z.B. Finanz- oder Ehrungsordnungen, die den Mitgliedern mitgeteilt werden müssen, aber nicht Bestandteil der Satzung werden.

(6) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

 

§ 9 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus zwei Mitgliedern und kann auf vier Mitglieder erweitert werden, die aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören.

(2) Aufgabe des Ältestenrates ist

  1. die Schlichtung vereinsbedingter Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und/oder Organen des Vereins;
  2. die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn kein Vorstandsmitglied mehr im Amt ist.

§ 10 Vereinsjugend

(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

(2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

(3) Organe der Vereinsjugend sind:

a) der Jugendwart und
b) die Jugendversammlung

Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes.

(4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 11 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Vorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den Vorstand beauftragen.

(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

 

§ 12 Wahlen

(1) Stimmberechtigt ist ein Mitglied des Vereins, das am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist ein Mitglied des Vereins, das am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Gewählt wird durch Handzeichen. Schriftlich wird gewählt, wenn dies von mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Für die Wahlen und Abstimmungen ist einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wenn in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30. Januar 1971
Geändert in der Mitgliederversammlung am 21. Februar 1975
Geändert in der Mitgliederversammlung am 13. Februar 1976
Geändert in der Mitgliederversammlung am 25. Februar 1977
Geändert in der Mitgliederversammlung am 19. Januar 1979
Geändert in der Mitgliederversammlung am 27. Februar 2004
Geändert in der Mitgliederversammlung am 26. Februar 2010
Geändert in der Mitgliederversammlung am 22. Februar 2013
Geändert in der Mitgliederversammlung am 27. Februar 2016

f.d.R. Düsseldorf,

1. Vorsitzender Rolf Ribbert
2. Vorsitzender Thomas Massing

 

 

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