Die Ordnung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.
§1 Haushaltsplan
Der vom Vorstand (VO) aufgestellte Haushaltsplan wird der Mitgliederversammlung schriftlich zur Genehmigung vorgelegt. Er ist genehmigt, wenn er mit einfacher Mehrheit angenommen wird.Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
§2 Jahresrechnung
In der Jahresrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben in einem vom Vorstand erarbeiteten und genehmigten Umfang nachzuweisen. Außerdem muss die Jahresrechnung eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens enthalten.
Die Jahresrechnung ist den Mitgliedern schriftlich auf der Mitgliederversammlung vorzulegen. Mindestens nach Abschluss eines Geschäftsjahres (31.12.) muss durch die auf der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer die Jahresrechnung geprüft werden.
§ 3 Schatzmeister
Der Schatzmeister führt und verwaltet die Kasse gem. § 1 dieser Ordnung.
§ 4 Zahlungsanweisungen
Zahlungsanweisungen/Einzugsermächtigungen/Rechnungen > 1.000,00 € dürfen vom Schatzmeister nur angewiesen werden, wenn der Vorsitzende oder das zuständige Vorstandsmitglied den Beleg unterschrieben hat. Für Gehaltsabrechnungen gilt diese Vorschrift nicht.
§ 5 Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Alle zahlungsbegründenden Belege müssen nach Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung und den steuerlichen Vorschriften erfolgen.
§ 6 Aufwendungsersatz/Kostenerstattung
Den ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern des GTV sind die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nach steuerrechtlichen Vorschriften zu erstatten. Diese Höhe der Aufwendungen ist vom Vorstand festzulegen und zu beschließen.
Die Aufwendungen sind auf einem vom Vorstand erstellten Formular zeitnah abzurechnen.
§ 7 Wettkämpfe
Bei Wettkämpfen im Angebotsbereich des GTV werden folgende Kosten/Auslagen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vorstands übernommen:
1. Start- und Meldegelder
2. Kampfrichtergebühren, wenn wir selbst Kampfrichter nicht stellen können
3. Fahrtkosten- und Auslagenerstattung für begleitende Übungsleiter, Kampfrichter, Fahrer
4. Fahrtkosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für alle Teilnehmer am Wettkampf.
§ 8 Lehrgänge
Ausbildungsmaßnahmen (Übungsleiter, Trainer, Orga) müssen durch VO-Beschluss genehmigt werden. Kosten werden grundsätzlich nur übernommen nach vorherigem VO-Beschluss.
Bei Lehrgängen zur Sicherung des Angebotes des GTV werden die Lehrgangsgebühren für Fortbildungsmaßnahmen nur übernommen, wenn die Anmeldung zu diesem Lehrgang über unsere Geschäftsstelle erfolgt ist.
Für alle anderen Lehrgänge werden weitere Kosten/Auslagen nicht übernommen, da hier jeweils ein Eigeninteresse besteht. Lehrgänge sollen möglichst im Nahbereich (Turnverband, SSB, KSB) und nicht in zentralen Bildungseinrichtungen (LTS) gebucht werden.
§ 9 Sportkleidung
Sportkleidung wird nur Teilnehmern an Wettkämpfen /Showgruppen und ihren ÜL/Betreuern auf Antrag zur Verfügung gestellt.
§ 10 Sportgeräte
Groß- und Handgeräte müssen grundsätzlich vor ihrer Anschaffung beantragt und durch VO-Beschluss genehmigt werden.